In Baden-Württemberg  ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung polizelicher Aufgaben aus dem

 

§ 62 PolG      

 

(Baden-Württembergisches Polizeigesetz )

 

und die

 

Bestellung von Vollzugsbediensteten aus

 

§ 80  PolG

 

 

 

 

Reaktion der Stadtverwaltung meiner Heimatstadt zu meinem Weltmeistertitel :

Sehr geehrter Herr Bott,

 leider können wir Ihnen keine Ärmelabzeichen des gemeindlichen Vollzugsdienstes herausgeben.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Jens Pauly


Statt Gratulation......sehr ärmlich !!!

                seit 1989
seit 1989
ab 2009
ab 2009
ab November 2013
ab November 2013

 

 

       Bericht zum GVD Kraichtal

seit 01.01.2015
seit 01.01.2015